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Trading Conditions

AGB`s

Planet Lounge Media e.U.
Planet Lounge Radio.

Die im Rahmen von Kooperationen bzw. Kundenaufträgen von Planet Lounge Media vorab zu leistenden Kosten von Diensten Dritter (z.B. Streaming, Bandbreite, Serverkosten, etc. ) werden zu Beginn der Leistung fällig und sind nicht allequot auf Monate herunterzurechnen sondern müssen in Form von Jahrespauschalen bezahlt werden.

 

1. Planet Lounge Radio garantiert eine Streaming Up Time von jährlich 98%.

2. Planet Lounge Radio übernimmt keine Haftung für Ausfälle von Dritten. (iTunes, Apple`s App Store Integration, uvm.)

3. Planet Lounge Radio haftet nicht für Entscheidungen, Ausfällen oder Problemen von Dritt-Anbieter und Medien.

4. Die Ausspielkanäle für Kunden von Planet Lounge Radio (massgeschneiderte Medienkanäle) beziehen sich auf die zum Zeitpunt der Auslieferung aktuellen Releases der dazu nötigen Softwareprovider (App-Store, Google Play. etc.)

5. Im Falle eines Kaufes einer für Kunden massgeschneiderten Radio-App bleibt der Source Code im Eigentum von Planet Lounge Radio. Der Kaufpreis beinhaltet lediglich die Nutzungslizenz auf Basis des zum  Zeitpunkt des angenommenen Angebotes auf unbestimmte Dauer.

6. Im Kaufpreis enthalten sind die Erstellung und Funktionalität zum aktuellen Zeitpunkt. Updates in Folge sind kostenpflichtig bzw. können jederzeit über Wartungsverträge bestellt werden.

7. Die an dem Inhalt der Präsentation bestehenden Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben bei Planet Lounge Radio, auch wenn für die Präsentation ein Honorar gezahlt wurde.

8. Die Weitergabe der Präsentation an Dritte sowie eine Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, Nachbildung oder sonstige Verwertung der präsentierten Ideen und Lösungen ist ohne vorherige Zustimmung   von Planet Lounge Radio nicht zulässig.

9. Werden die präsentierten Ideen und Lösungen nicht verwendet, so ist Planet Lounge Radio berechtigt sie anderwertig zu verwenden. (ausgenommen sind hierbei vom Kunden übermittelte vertrauliche Inputs, Unterlagen,Daten, Konzepte, Pläne oder Skizzen)

10. Das Präsentationsbuch / die Präsentationsmappe / Cd`s / Emails mit Anhängen sind auf Verlangen von Planet Lounge Radio nach Beendigung der Präsentation zurückzugeben.
 

Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Linz vereinbart.


 Planet Lounge Radio:

  1. Planet Lounge Radio Inc., nachfolgend Planet Lounge Radio genannt, nimmt zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge sind, Aufträge für die Produktion, Ausstrahlung und Platzierung von Werbung an. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers können, auch bei Vorbehalt einer Gegenbestätigung, nicht geltend gemacht werden.
  2. 2.1 “Werbeauftrag” im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über Sendung und/oder Platzierung von Werbung und/oder Sponsoring eines Werbetreibenden. Der Begriff “Werbung” im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt das Sponsoring mit ein.
    2.2 Werbeaufträge zur Ausstrahlung von Werbung bezieht sich auf die Sendung auf Planet Lounge Radio. Werden keine weiteren Angaben gemacht, so erfolgt die Ausstrahlung auf allen bei Ausstrahlung vorhandenen Verbreitungswegen (jegliche Verbreitungswege wie Smartphones, Kabel, Internet, etc.). 
    2.3 Werbeaufträge für die Platzierung von Internetwerbung beziehen sich grundsätzlich auf www.planetloungeradio.com und auf die Unterseiten bzw. auf entsprechend ausgewiesene Rubriken.
    2.4 Planet Lounge Radio arbeitet ständig an der Erweiterung der Verbreitungswege, des Verbreitungsgebiets und des Werbeangebots. Auch im Frequenzbereich bezüglich der Verbreitungsgebiets über die Landesgrenzen hinaus.
    2.5 Die hier abgebildeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend für alle aktuellen Verbreitungswege, Verbreitungsgebiete und alle angebotenen Werbeformen.
  3. 3.1 Werbeaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen (Vertragsjahr). Ist im Rahmen eines Werbeauftrages das Recht zum Abruf einzelner Werbeeinheiten eingeräumt, so ist der gesamte Auftrag innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung abzuwickeln.
    3.2 Bei Werbeaufträgen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten oder der unter 3.1 genannten Frist, auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus, weitere Werbeausstrahlungen bzw. -Platzierungen im Rahmen der Konditionen der jeweils aktuellen Preisliste zu beauftragen.
  4. 4.1 Die Ausstrahlung bzw. Platzierung einer Werbung setzt die schriftliche Erteilung des Werbeauftrages voraus. Der Werbeauftrag muss mindestens eine Woche vor Ausstrahlungs- bzw. Platzierungsbeginn eingegangen sein. Kurzfristige Buchungen sind nach Vereinbarung möglich.
    4.2 Werbeaufträge werden erst nach Auftragsbestätigung durch Planet Lounge Radio verbindlich. Können die Werbeaufträge aus zeitlichen Gründen vor der Ausstrahlung bzw. Platzierung nicht mehr bestätigt werden, kann die Auftragsbestätigung auch nach der Ausstrahlung bzw. Platzierung erfolgen.
  5. Die Mindestlänge für Funkwerbespots beträgt 10 Sekunden bzw. für Reminder-Funkwerbespots 10 Sekunden. Sie sind als MP3 mit mindestens 192 kbps zu übermitteln. Die Anforderungen für die sonstigen Werbeformen werden dem Auftraggeber entsprechend mit dem Angebot mitgeteilt.
    Planet Lounge Radio behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Werbespots bzw. Werbebanner etc. - wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholungen, ihrer technischen Qualität oder sonstiger nachvollziehbarer Gründe nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung bzw. Platzierung für Planet Lounge Radio unzumutbar ist. Die Ablehnung einer Werbesendung bzw. -platzierung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Ablehnungen können gegen Planet Lounge Radio nicht gestellt werden.
  6. 6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sende- bzw. platzierungsfertigen Ton/Bildträger rechtzeitig, spätestens jedoch 3 Werktage vor Ausstrahlung bzw. Platzierung, frei Haus zu liefern.
    6.2 Mit Lieferung und/oder Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Unterlagen bzw. Ton/Bildträger im Rundfunk bzw. im Internet erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte hat. Der Auftraggeber allein trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen im gesamten Verbreitungsgebiet und stellt Planet Lounge Radio von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung bzw. Platzierung seiner Werbung geltend gemacht werden.
  7. 7.1 Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge angenommen.
    7.2 Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von Planet Lounge Radio vor der ersten Ausstrahlung bzw. Platzierung zurücktreten. Das Rücktrittsersuchen muss schriftlich an Planet Lounge Radio gerichtet werden und spätestens 1 Woche vor der vorgesehenen Erstausstrahlung bei Planet Lounge Radio eingehen. Auch bei Einhaltung der genannten Frist besteht auf die Zustimmung von Planet Lounge Radio kein Anspruch. Bei kurzfristig disponierten Aufträgen besteht keine Rücktrittsmöglichkeit.
    7.3 Aufträge von Werbeagenturen oder Werbemittlern werden nur entgegengenommen, wenn die Agentur oder der Mittler vom Werbetreibenden anerkannt ist. Eine Anerkennung ist nur möglich durch den namentlich bezeichneten Werbetreibenden, der das zu bewerbende Produkt herstellt oder vertreibt, und unter der Voraussetzung, dass die Agentur oder der Mittler den Werbetreibenden werblich beraten hat und eine entsprechende Dienstleistung nachweisen kann.
  8. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für Planet Lounge Radio nach der Überspielung. Sollte nichts Anderweitiges bei Auftragserteilung vom Auftraggeber mitgeteilt werden, so werden die Unterlagen und Tonträger von Planet Lounge Radio ordnungsgemäß entsorgt. Unterlagen und Tonträger, die nicht Eigentum von Planet Lounge Radio sind, werden sonst anderenfalls auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.
  9. 9.1 Die vereinbarte Sendezeit bzw. der vereinbarte Platzierungszeitraum wird nach Möglichkeit eingehalten, jedoch kann keine Gewähr für die Sendung bzw. Platzierung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge gegeben werden; es sei denn, diese wären erklärtermaßen ausschließlich und schriftlich verlangt und von Planet Lounge Radio bestätigt worden.
    9.2 Konkurrenzausschlusswünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ohne Anerkennung eines rechtsverbindlichen Anspruchs.
    9.3 Fällt ein Termin aus programmtechnischen Gründen, wegen technischer Störungen, höherer Gewalt oder von Planet Lounge Radio nicht zu vertretenden Umständen aus, so wird die Werbesendung bzw. -platzierung nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine zeitliche Verschiebung innerhalb der gebuchten Einschaltzeit bzw. Platzierungszeiten. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  10. 10.1 Planet Lounge Radio gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der Aufträge und die Ausstrahlung bzw. Platzierung der Werbung zu den gleichen technischen Bedingungen, nach denen das allgemeine Programm von Planet Lounge Radio ausgestrahlt wird bzw. die sonstigen Inhalte von Planet Lounge Radio im Internet verbreitet werden. Für die Sendegebietsqualität kann keine Haftung übernommen werden.
    10.2 Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung, die Planet Lounge Radio zu vertreten hat und die den Zweck der Werbesendung bzw. -platzierung nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzausstrahlung bzw. -platzierung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Werbesendung bzw. -platzierung beeinträchtigt wurde. Lässt Planet Lounge Radio eine ihr hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Wiederholung der Werbesendung bzw. -platzierung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
    10.3 Der Auftraggeber hat die ausgestrahlte bzw. platzierte Werbung unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung bzw. -platzierung auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Planet Lounge Radio alle offensichtlichen Mängel binnen einer Woche unter genauer Bezeichnung der Beanstandung anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.
  11. 11.1 Planet Lounge Radio haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche, die aus grober Fahrlässigkeit resultieren, sind begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des Zweifachen des Mindestauftragswertes.
    11.2 Wenn Werbesendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte, Dateien oder Sendekopien nicht rechtzeitig, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann die vereinbarte Sende- bzw. Platzierungszeit in Rechnung gestellt werden. Etwaige Ansprüche gegen Planet Lounge Radio wegen unterbliebener oder fehlerhafter Ausstrahlung bzw. Platzierung von Werbung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei fernmündlich oder fernschriftlich erteilten Dispositionen oder durchgegebenen Texten liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.
  12. 12.1 Die aus der jeweiligen Preisliste ersichtlichen Preise, Rabatte, Agenturvergütungen werden jedem Auftraggeber gleichmäßig berechnet bzw. gewährt.
    12.2 Die Preise beziehen sich bei Werbesendungen auf Ausstrahlungen im Werbeblock (ohne Festplatzierung) und bei Platzierung im Internet auf die ausgewiesenen Standardwerbebanner. Darüber hinaus gehende Werbeformen werden mit einem Aufschlag für Sonderwerbeformen berechnet.
    12.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie sonstiger gesetzlicher Abgaben.
    12.4 Auf die jeweils gültigen Preise werden bei der Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Vertrages rückwirkend, entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit, abgerechnet. Eine Rabattzusammenfassung erfolgt nur dann, wenn Werbetreibende nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind (Organgesellschaft).
    12.5 Verbundwerbung (für mehr als einen Werbetreibenden oder mehrere Erzeugnisse bzw. Leistungen innerhalb eines Werbespots) bedarf in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung durch Planet Lounge Radio und berechtigt Planet Lounge Radio zur Erhebung eines Verbundzuschlages.
    12.6 Tarifänderungen werden mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tarifänderung, vom Vertrag zurücktreten, sofern sich die Tarifänderungen auf diesen auswirken. Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber Planet Lounge Radio zu erklären.
  13. Die Werbesendungen bzw. -platzierungen werden jeweils am Anfang eines Monats für den folgenden, gesamten Monat in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
  14. 14.1 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt Planet Lounge Radio vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens vorbehalten.
    14.2 Planet Lounge Radio kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Werbesendungen Vorauszahlung verlangen.
    14.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Planet Lounge Radio berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbeauftrages die Ausstrahlung bzw. Platzierung weiterer Werbung, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrags bzw. von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
    14.4 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von Planet Lounge Radio nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Auftraggeber nicht zu.
  15. 15.1 Aufträge für Werbeproduktionen sind mindestens drei Wochen vor Ausstrahlung bzw. Platzierung zu erteilen und werden dem Auftraggeber bis eine Woche vor Ausstrahlung vorgelegt. Sie bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Freigabe für die sende- bzw. platzierungsfertige Werbeproduktion muss spätestens 3 Werktage vor Ausstrahlung bzw. Platzierung vorliegen.
    15.2 Die Kosten für die Produktion richten sich nach dem vereinbarten Aufwand. Bei Verwendung von Musik werden ggf. Leistungs- und Autorenrechte sowie GEMA-Gebühren gesondert in Rechnung gestellt. Lehnt der Auftraggeber bei der Präsentation die Werbeproduktion aus Gründen ab, die Planet Lounge Radio nicht zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Produktionskosten zu zahlen.
    15.3 Das pauschale Angebot einer Werbeproduktion (z.B. Funkwerbespot) beinhaltet Briefing, Erstellung von Konzeption/Text/Storyboard, eine/n Sprecher/in nach Wahl von Planet Lounge Radio, Regie, Studiomiete, Produktion, eine sendefertige Kopie, Musik/Voicebeds nach Wahl von Planet Lounge Radio, Lizenzkosten/Ausstrahlungs- bzw. Platzierungsrechte im vereinbarten Sendezeitraum, maximal jedoch für ein Jahr.
    15.4 Mit der Freigabe der Produktion durch den Auftraggeber, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für ihn erstellten Produktion. Der Auftraggeber stellt Planet Lounge Radio damit von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Sendung bzw. Platzierung dieser Produktion geltend gemacht werden. Punkt 6.2 gilt entsprechend. Änderungsaufträge nach erfolgter Freigabe werden zusätzlich berechnet.
    15.5 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Gestaltung und Ausführung der Produktion verpflichtet. Dies umfasst insbesondere die rechtzeitige Lieferung der erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie die unverzügliche Freigabe der hierzu vorgelegten Produktion. Sollte der Auftraggeber trotz einmaliger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dieser Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, so kann Planet Lounge Radio vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
    15.6 Bei Planet Lounge Radio verbleiben sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte von Werbung, die von Planet Lounge Radio konzipiert und produziert worden sind. Dem Auftraggeber wird lediglich das Recht zur Ausstrahlung bzw. Platzierung bei Planet Lounge Radio eingeräumt. Ausstrahlung bzw. Platzierung bei anderen Hörfunksendern oder Medien bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Planet Lounge Radio. 
    15.7 Der Auftraggeber gestattet Planet Lounge Radio, alle selbst produzierte Werbung nach ihrer Ausstrahlung bzw. Platzierung zu Lehrzwecken, zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Serviceleistung durch Planet Lounge Radio erfolgt.
  16. Änderungen und Ergänzungen zu Aufträgen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform (unter Ausschluss von E-Mail) und der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Planet Lounge Radio. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.
  17. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten ist Gerichtsstand Linz bzw. Kalifornien. Es gilt das Recht der Republik Österreich und in speziellen Fällen jenes vom State of California.
  18. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit als möglich entsprechen.

Für den Fall von Rechtsstreitigkeiten wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Linz vereinbart.

Stand: 1.12.2011

 

 
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